Die eigene Arbeitskraft abzusichern, gehört zum Basisversicherungsschutz, da der Staat bei Berufsunfähigkeit (BU) nur geringfügig unterstützen kann. Das ist den meisten Angestellten in Büro & Co. inzwischen auch klar. Mediziner stehen aber vor einer anderen Situation und müssen genau hinsehen. Denn es gibt über die Versorgungswerke zwar so genannten berufsständischen Schutz, unter anderem auch für angestellte Ärzte im Krankenhaus. Dieser ist aber nur eine Basisabsicherung. „Die Klauseln in den Verträgen definieren die Berufsunfähigkeit sehr restriktiv, weswegen der Schutz in vielen Fällen nicht oder nur zu kurz greift“, so Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge bei MLP. Dies kann unterschiedliche Folgen haben: zwei Beispiele.
Beispiel 1: Der berufsständische Schutz gilt in der Regel nur, wenn 100 Prozent Berufsunfähigkeit festgestellt sind. Betroffene dürfen also keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben. Einen Chirurgen etwa, der aufgrund einer Handverletzung nicht mehr operieren kann, würde das Versorgungswerk nicht als berufsunfähig einstufen. Denn er kann unter Umständen zum Beispiel noch in einer Praxis für Allgemeinmedizin arbeiten.
Beispiel 2: Der Mediziner darf im Ernstfall oft keine Einkünfte mehr aus einer ärztlichen Tätigkeit erzielen. Bedeutet konkret: Wer zu 100 Prozent berufsunfähig ist, aber einen Vertreter beschäftigt, der die Praxis weiter führt, erhält keine Unterstützung.
„Aufgrund dieser Einschränkungen sollten Ärzte immer über einen zusätzlichen privaten Schutz nachdenken“, empfiehlt Michelsen. Selbst einzelne Versorgungswerke raten ihren Versicherten dazu. Der Vorteil: Die private Absicherung greift bereits, wenn eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit eintritt – und zwar in der zuletzt ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Im Ernstfall erhielte der Versicherte seine Rente also auch dann, wenn er
Auch eine Berufshaftpflicht gehört zum Grundschutz für Ärzte: Wie das mit dem Patientenrechtegesetz zusammenhängt – und welche Deckungssummen erforderlich sind .